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Eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Kfz kann nur bei einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil gewährt werden

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte für die Zeit des Ausfalls seines Fahrzeugs einen Nutzungsausfallschaden geltend machen, wenn er auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet.

Voraussetzung für einen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung ist jedoch, dass das Fahrzeug während der Ausfallzeit hätte genutzt werden können. Ist der Geschädigte aufgrund etwaiger unfallbedingter Verletzungen oder aus anderen Gründen (Urlaub) zur Nutzung des Fahrzeugs nicht in der Lage, steht es ihm frei nachzuweisen, dass das Fahrzeug durch Familienangehörige bzw. Lebensgefährten mitgenutzt wird, wobei der Geschädigte dann ebenfalls Ausgleich für die nicht mögliche Nutzung des Wagens verlangen kann.

Das AG Nordenham will eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Kfz jedoch nur gewähren, wenn eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung des Geschädigten gegeben ist. Diese ist nach dem AG Nordenham ausgeschlossen, wenn auf ein weiteres vorhandenes Fahrzeug zurückgegriffen werden kann.
 
Amtsgericht Nordenham, Urteil AG Nordenham 3 C 27 11 vom 01.04.2011
Normen: BGB § 249
[bns]
 

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