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Skontoerlangung bei vorzeitiger Zahlung des Insolvenzschuldners

Leistet ein von der Insolvenz bedrohter Schuldner auf eine Forderung so ist diese unter Umständen durch den Insolvenzverwalter anfechtbar.


Dieser Grundsatz gilt, wenn dem Zahlungsempfänger die Krise des Schuldners bekannt war und die Zahlung innerhalb der drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte.

In dem entschiedenen Sachverhalt hatte der Schuldner die Forderung in der Krise beglichen, obwohl sie noch nicht fällig war, er als noch nicht hätte leisten müssen. Dies tat er, um in den Genuss eines Skontoabzuges zu gelangen. Da der Zahlungsempfänger zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Krise seines Schuldners hatte, sah das Gericht keinen Raum für eine wirksame Anfechtung durch den Insolvenzverwalter, weshalb der Gläubiger den gezahlten Betrag behalten durfte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 114 08 vom 06.05.2010
Normen: § 131 InsO, § 271 BGB
[bns]
 

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