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Gefährliche Überweisungen in der Krise

Zu der Frage, wann dem Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Rückgabe gegen einen Pfandgläubiger des Insolvenzschuldners zusteht, äußerte sich der BGH in einer 2008 gefällten Entscheidung.


Eine Bank veranlasste eine Überweisung vom Konto des späteren Insolvenzschuldners auf das Konto eines seiner Gläubiger. Dieser hatte eine Kontopfändung in das überzogene Konto seines Schuldners veranlasst, um so eine Forderung gegen den Schuldner zu verwirklichen. Der Schuldner erteilte daraufhin einen entsprechenden Überweisungsauftrag in Höhe der Forderung, woraufhin die Bank den entsprechenden Betrag an den Pfandgläubiger überwies. Der Insolvenzverwalter sah in dieser Handlung eine Gläubigerbenachteiligung und forderte das Geld von dem Pfandgläubiger zurück. Dieser Auffassung schloss sich auch das Gericht an.

Denn anders als von der Vorinstanz gewertet, würde es sich hier nicht um eine bloße Überziehung des Kontos des Schuldners handeln. Bei einer solchen würde es lediglich zu einen Austausch der Gläubiger kommen, der die anderen Gläubiger nicht benachteiligt, es sei denn, es liegt eine Sicherheit zu Gunsten des neuen Gläubigers vor, was vorliegend aber nicht der Fall war. Bei einer solchen Konstellation sei eine Anfechtung deshalb nicht berechtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei der vorliegenden Konstellation hingegen um einen Darlehensvertrag zwischen der Bank und dem Insolvenzschuldner. Die Annahme eines Darlehensvertrages beruhe darauf, dass die Bank dem Schuldner auf seinem bereits überzogenen Konto einen Kredit gewährte, mit dem dieser bestimmte Gläubiger befriedigt werden sollte. Wegen dieser Zweckbestimmung des Geldbetrages sei eine Darlehensabsprache entstanden, aus welcher der Kunde einen Anspruch auf Kreditgewährung hat, noch bevor der Betrag gezahlt ist. Dieser Anspruch ist für die Gläubiger des Schuldners aber pfändbar, weshalb er auch zur Insolvenzmasse gehöre. Aus diesem Grund hat der Gläubiger den erhaltenen Betrag an den Insolvenzverwalter zurück zu erstatten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 213 06 vom 28.02.2008
Normen: § 129 InsO
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