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Invaliditätsrente muss unter Umständen auch bei besser bezahlter Ersatztätigkeit gezahlt werden

Die Versicherung muss eine Invaliditätsrente auch dann zahlen, wenn der Betroffene eine neue und sogar besser bezahlte Anstellung findet und die Tätigkeiten nicht miteinander vergleichbar sind.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt konnte ein mit Kleininstandsetzungen betrauter fest angestellter Mitarbeiter eines großen Telekommunikationsunternehmens seine Tätigkeit nach einer Krebserkrankung nicht mehr ausführen. Nach einer Umschulung übernahm er stattdessen eine reine Bürotätigkeit, weshalb die betroffene Versicherung die Invaliditätszahlungen einstellen wollte.

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Nach den Versicherungsbedingungen dürfte ein Wegfall der Leistungen nur erfolgen, wenn der Leistungsempfänger eine Tätigkeit ausübt, die eine ähnliche Ausbildung mit gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen voraussetzt. Vorliegend war eine Vergleichbarkeit beider Tätigkeiten aber nicht gegeben, weshalb die Versicherung die Rente trotz höherer Entlohnung im neuen Beschäftigungsverhältnis fortzahlen muss.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG KA 12 U 45 11 vom 17.05.2011
Normen: § 172 III VVG
[bns]
 

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