Wie das zuständige Gericht ausführte, handelt es sich bei einererektilen Dysfunktion um eine beihilfefähige schwerwiegende Erkrankung. Den betroffenen Beamten stehe deshalb ein Anspruch auf die wegen ihrer Potenzsteigernden Wirkung bekannten Mittel wie Viagra, Cialis und Levitra zu. Das beklagte Landesamt hatte die Auffassung vertreten, dass die Saarländische Beihilfeverordnung eine Kostenerstattung für derartige Medikamente ausschließen würde und die Kostenerstattung verweigert.
Normen: § 67 IV SBG, § 98 IV SGB a.F.