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Anteile an Wohnungsgenossenschaft dürfen nicht verwertet werden

Ein Insolvenzverwalter darf Anteile an einer Wohnungsgenossenschaft nicht verwerten, wenn der Schuldner die entsprechende Wohnung selbst nutzt.


In dem zugrunde liegenden Insolvenzverfahren ging es um die Frage, ob der Insolvenzverwalter vier Anteile an einer Wohnungsgenossenschaft mit einem Gesamtwert von 820 Euro verwerten darf. Dabei dienten die Anteile nicht als Kapitalanlage, sondern berechtigten den Inhaber lediglich zur Nutzung der Wohnung durch sich und seine Familie.

Zwar sei es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich möglich auch solche Anteile im Rahmen der Insolvenz zu verwerten, selbst wenn dadurch das Recht zur Nutzung der Wohnung entfällt, jedoch sei vorliegend eine lebensnahe wirtschaftliche Betrachtung geboten. Nach einer solchen unterfallen die Anteile nicht der Verfügungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Aufgrund der existentiellen Bedeutung sei vielmehr eine Vergleichbarkeit mit regulären Mietverhältnissen angebracht. Dürften die Anteile verwertet werden, so würde dem Schuldner die Obdachlosigkeit drohen, was im Widerspruch zu den Zielen eines Insolvenzverfahrens stehen würde. Deshalb seien die Anteile dem insolvenzfreien Bereich zuzuordnen.
 
Amtsgericht Duisburg, Urteil AG DU 64 IK 248 10 vom 23.02.2011
Normen: §§ 35 I, 80 I, 109 I S.2 InsO, § 66 GenG
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