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Entschädigung bei Flugverspätungen infolge erkrankten Flugpersonals

Die Verspätung infolge der Erkrankung eines Piloten ist ein der Sphäre der Fluggesellschaft zurechenbares Ereignis, aufgrund dessen Reisenden eine Entschädigung zustehen kann.


In dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt wollten die Kläger von Sansibar nach Frankfurt a.M. fliegen. Aufgrund einer schweren Erkrankung des Piloten verschob sich der Flug jedoch um rund 24 Stunden. Hierfür verlangten sie eine Ausgleichszahlung von 600 Euro je Person. Da die Fluggesellschaft bereits im Vorfeld des Verfahrens 150 Euro zahlte, gab das Gericht dem Begehren in Höhe von 1050 Euro statt.

Entgegen der Auffassung der Fluggesellschaft handelte es sich bei der Erkrankung des Piloten nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, der nach dem europäischen Recht einem Ausgleichsanspruch entgegen stehen würde. Vielmehr ist eine Verspätung infolge der Erkrankung eines Crewmitgliedes auch bei einer solchen Entfernung dem Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft zuzurechnen. Unerheblich ist dabei, dass die Verfügbarkeit von Ersatzpersonal an einem so weit entfernten Ort nur selten möglich ist. Vielmehr handelt es sich bei der Erkrankung eines Arbeitnehmers um ein typisches Risiko des Arbeitgebers. Die Ursache der Erkrankung ist dabei unerheblich. Die Ursache könnte allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn sie durch externe Dritte verursacht ist. Dies könnte etwa bei einem Sabotageakt oder Terrorismus der Fall sein. Vorliegend erlitt der Pilot jedoch einen Kreislaufkollaps, weshalb das Begehren der Reisenden berechtigt war.
 
Landgericht Darmstadt, Urteil LG DA 7 S 250 11 vom 23.05.2012
Normen: Art.5 III EGV 261/2004
[bns]
 

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