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Zur verdeckten Observation durch Versicherung

Eine Versicherung darf ihren Kunden observieren, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen nicht unbedeutenden Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen durch den Kunden vorliegen.


Der betroffene Versicherungsnehmer hatte gegenüber seiner Versicherung die Aussage getätigt, dass er krankheitsbedingt nur noch in einem minimalen Umfang arbeitsfähig sein würde. Eine Internetrecherche durch die Versicherung nährte jedoch den Verdacht, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprachen. Diese Recherche ließ nicht nur auf eine umfassende Tätigkeit als Geschäftsführer schließen, sondern brachte auch zu Tage, dass der Versicherungsnehmer trotz angeblicher umfassender körperlicher Leiden Motorradrennen fuhr. Aus diesem Grund ließ die Versicherung ihren Versicherungsnehmer durch ein externes Unternehmen verdeckt observieren. Hiergegen richtete sich der Versicherungsnehmer erfolglos mit einer Unterlassungsklage.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine verdeckte Observierung des Vertragspartners grundsätzlich unzulässig ist. Etwas anderes gilt jedoch bei einem tatsächlich begründeten Verdacht, dass der Versicherungsnehmer gegen seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verstößt und die Versicherung keine andere Möglichkeit sieht die erforderlichen Erkenntnisse auf einem anderen Wege zu erhalten. Dabei ist das Interesse der Versicherung an wahrheitsgemäßen Angaben und Erkenntnissen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Versicherungsnehmers abzuwiegen und vor diesem Hintergrund auf die Verhältnismäßigkeit zu geben.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt entschied das Gericht aufgrund der gegebenen Erkenntnisse zu Gunsten der Versicherung.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K 20 U 98 12 vom 03.08.2012
Normen: §§ 1004, 823 I, 241 II BGB
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