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Kostenübernahme für spezielle Krebsdiagnostik nur in Ausnahmefällen

Die Kosten neuer und vom Leistungskatalog der Krankenkassen nicht erfasster Diagnosemethoden müssen nur in Ausnahmefällen übernommen werden.


Das ist der Fall,wenn alternativ kein anerkanntes und dem medizinischen Standard entsprechendes Verfahren zur Verfügung steht und das neue Verfahren einen Erkenntnisgewinn erwarten lässt.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt standen aber zwei vom Leistungskatalog erfasste alternative Diagnosemethoden zur Verfügung, weshalb der Witwe des inzwischen verstorbenen Krebspatienten keinen Anspruch auf einen Ersatz der Behandlungskosten der neuen Diagnosemethode zustand.
 
Sozialgericht Frankfurt, Urteil SG F S 25 KR 191 09 vom 09.07.2013
Normen: §§ 13, 135 SGB V
[bns]
 

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