E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Kein Ausgleichsanspruch bei verzögerter Landeerlaubnis

Beruht ein Zeitverlust des Reisenden auf einer verzögert erteilten Landeerlaubnis, steht dem Passagier kein Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft zu.


Zwar war der Flug des Klägers pünktlich gestartet, jedoch wurde am Zielflughafen die erforderliche Landeerlaubnis zunächst nicht erteilt. In der Folge verpasste der Passagier seinen Anschlussflug und begehrte hierfür vor Gericht eine Ausgleichszahlung.

Selbiges verweigerte einen Ausgleich hingegen und wies begründend darauf hin, dass die verspätet erteilte Landeerlaubnis als Ursache für den verpassten Anschlussflug nicht als Ausgleichsgrund zu werten ist. Vielmehr ist sie als "außergewöhnlicher Umstand" zu bewerten, aufgrund dessen eine Fluggesellschaft keinen Ausgleich zu leisten hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 115 12 vom 13.11.2013
Normen: Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-28 wid-153 drtm-bns 2024-12-28