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Reisevermittler muss Sicherheit leisten für Zahlungen vor Reiseantritt

Der Reisevermittler darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden nachgewiesen worden ist, dass der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Reiseveranstalter dem Reisenden eine entsprechende Sicherheit geleistet hat.


Die bloße Erklärung des Reiseveranstalters, es bestehe eine Insolvenzabsicherung, reicht als Nachweis nicht aus.
In diesem Falle sind der Reiseveranstalter und der Reisevermittler allenfalls von der Verpflichtung befreit, einen dem Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch gegen einen Kundengeldabsicherer durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Sicherungsscheins nachweisen zu müssen, sodass auf andere Sicherheiten ausgewichen werden kann.

Die Sicherheitsleistung muss gewährleisten, dass gegenüber dem Reisenden im Insolvenzfall die Erstattungsleistungen erbracht werden, und dem Reisenden muss eben dies nachgewiesen werden. Ein ordnungsgemäßer Nachweis muss daher zunächst erkennen lassen, dass die Kundengeldabsicherung die Rückzahlungsansprüche des Reisenden tatsächlich und wirksam abdeckt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 105 13 vom 25.11.2014
Normen: BGB § 651k Abs. 1, 4, 5
[bns]
 

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