E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Beim Erlöschen des Notaramtes ist nur die erneute Bestellung möglich

Die Begründung des öffentlichen Amtes des Notars erfolgt durch die Aushändigung der Bestellungsurkunde seitens der zuständigen Landesjustizverwaltung.


Das Erlöschen des Notarsamtes erfolgt durch die Amtsenthebung, nicht aber durch den Widerruf der Bestellung. Ein weiteres Innehaben des Amtes ist lediglich durch erneute Bestellung möglich. Die Regelungen über die Begründung und das Erlöschen des Notarsamtes bilden abschließende Sonderregelungen.
Würden die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten sowie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens auf die Amtsenthebung von Notaren zur Anwendung gelangen, würde das Konzept des Zulassungsverfahrens zum Notarsamt und die damit verfolgten, vorstehend angesprochenen Gemeinwohlbelange in Frage gestellt werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH Not (Brfg) 12 14 vom 20.07.2015
Normen: BNotO § 47
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-27 wid-153 drtm-bns 2024-12-27