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Örtlich begrenztes Alkoholverbot in Forst (Lausitz) ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Cottbus kam im Eilverfahren zu der Entscheidung, dass das Alkoholverbot der Stadt Forst (Lausitz) rechtswidrig ist.

Die Stadt hatte 2015 ein Verbot eingeführt, nach welchem der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit in sechs Straßen verboten wurde. Das VG Cottbus stufte das Alkoholverbot jedoch als rechtswidrig ein. Zum einen stelle der Alkoholkonsum in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit keine ein generelles Verbot rechtfertigende abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Zum anderen sei das örtlich begrenzte Alkoholverbot auch nur eingeschränkt dazu geeignet, die Öffentlichkeit vor bestimmten Gefahren zu schützen, die durch den übermäßigen Alkoholkonsum mancher Personen geschaffen werden. Schließlich bestehe die Möglichkeit, dass diese Personen den Alkohol in anderen Straßen konsumieren und dann in die in der Verordnung aufgeführten Straßen zurückkehren. Zudem sei die Maßnahme nicht erforderlich, da der Stadt bereits andere weitreichende Mittel zur Verfügung stünden. Zum Beispiel könne die Stadt unter Zuhilfenahme der Polizei auf die Einhaltung der Strafgesetze und des Ordnungswidrigkeitenrechts hinwirken.
 
VG Cottbus, Urteil VG Cottbus 4 L 206 16 vom 21.12.2016
Normen: § 113 KomVerf BB, § 116 KomVerf BB, § 119 KomVerf BB, Art. 2 Abs. 1 GG, § 26 OBG BB, § 118 OWiG, § 80 Abs. 5 VwGO
[bns]
 

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