E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Kommune darf kein Wildtierverbot in Zirkussen beschließen

Ein Verbot von Zirkuswildtieren kann nur vom Bund geregelt werden.

Grundsätzlich besteht für das Zurschaustellen von Tieren in Zirkussen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d) TierschutzG ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das gewerbliche Zurschaustellen von Zirkustieren bedarf also einer behördlichen Erlaubnis.

Der Bundesgesetzgeber hat kein Verbot der Zirkushaltung von Wildtieren vorgesehen. Das VG Hannover stellte klar, dass auf Kommunalebene nicht das verboten werden dürfe, was auf Bundesebene erlaubt sei. Im vorliegenden Fall hatte ein Stadtrat beschlossen, dass nur noch Zirkussen ohne Wildtiere kommunale Flächen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Diesen Ratsbeschluss befand das VG Hannover für rechtswidrig, da er eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle.
 
VG Hannover, Urteil VG Hannover 1 B 7215 16 vom 12.01.2017
Normen: § 11 TierSchG, § 30 KomVerfG ND, Art 28 GG, Art 3 GG, Art 12 GG
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-27 wid-153 drtm-bns 2024-12-27