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AG Berlin-Wedding zur Haftung eines Baumeigentümers

Der Baumeigentümer haftet verschuldensunabhängig.

Im vorliegenden Fall brach ein Ast eines sich auf öffentlichem Straßenland befindlichen Maulbeerbaumes ab und verursachte auf dem angrenzenden Privatgrundstücks des Klägers mehrere Schäden an dem sich auf diesem befindlichen Haus sowie dessen Zaun. Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat entschieden, dass der Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch für die durch den heruntergefallenen Ast entstandenen Schäden gegen den Eigentümer des Baumes hat. Dieser besteht verschuldensunabhängig.
 
AG Berlin-Wedding, Urteil AG Berlin Wedding 7 C 96 17 vom 09.01.2018
Normen: BGB §§ 906, 1004
[bns]
 

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