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Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach Videoüberwachung

Überwacht ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin permanent an ihrem Schreibtisch via Videokamera, so stellt dies einen schweren Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.


Die Verhältnismäßigkeit ist selbst dann nicht gewahrt, wenn die Kamera nur aufgrund von zurückliegender Angriffe auf die Mitarbeiter installiert wurde und somit ihrer Sicherheit dient. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Kamera nicht permanent eingeschaltet war, zumal sich die Arbeitnehmerin durch ihre Unkenntnis, ob die Kamera gerade läuft oder nicht, einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt sah.
 
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG Hessen 7 Sa 1586 09 vom 25.10.2010
Normen: § 823 I BGB, Art 2 I 1 i.V.m 1 I GG
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