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Keine Kündigung nach Ultralauf während der Arbeitsunfähigkeit

Soweit durch anderweitige Betätigungen der Heilungsprozess nicht gefährdet wird, darf einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nicht fristlos gekündigt werden.


Eine solche Kündigung sprach der Arbeitgeber aber einem seiner Lageristen aus. Nach einem Bruch des Schulterblatts arbeitsunfähig geschrieben, nahm der langjährige Leistungssportler trotzdem an zwei sogenannten Ultraläufen teil, bei welchen er jeweils mindestens 50 km bewältigte. Im Vorfeld hatte ihm sein behandelnder Arzt bestätigt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen die Teilnahme sprechen würde, insbesondere auch nicht mit einer Verzögerung des Heilungsprozesses zu rechnen sei. Der Arbeitgeber sprach ihm nach Kenntniserlangung trotzdem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich aussagt, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann. Sofern der Heilungsprozess nicht verzögert oder gefährdet wird, kann aus ihr jedoch nicht abgeleitet werden, dass dem Arbeitnehmer andere Aktivitäten untersagt sind.

Vorliegend konsultierte der Arbeitnehmer vor der Teilnahme seinen Arzt. Dieser bescheinigte ihm die Unbedenklichkeit der Teilnahme an den Läufen im Hinblick auf den Genesungsprozess. Die Kündigung war folglich rechtswidrig.
 
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil ABG S 9 Ca 475 06 vom 22.03.2007
Normen: § 626 BGB
[bns]
 

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