E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Vorteilsgewährung an Dritte berechtigt zur fristlosen Kündigung

Wer ohne einen betrieblichen Nutzen und auf Kosten des Arbeitgebers Dritten einen Vorteil zukommen lässt, kann mit einer fristlosen Entlassung rechnen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ermöglichte der Angestellte der Stadtwerke Neuwied seiner Lebensgefährtin die Nutzung eines Konvektomaten seines Arbeitgebers. Dies tat er in dem Wissen, dass die private Nutzung von Betriebszubehör untersagt war. Auch war kein Nutzen für den Betrieb erkennbar.

Zum anderen veranlasste er, dass einer ihm gut bekannten Mitarbeiterin der erforderliche Nachhilfeunterricht durch seinen Arbeitgeber bezahlt wurde. Auch in diesem Fall erfolgte die Vorteilsgewährung ohne einen Nutzen für den Arbeitgeber.

Das Gericht wertete die vor diesem Hintergrund ausgesprochene fristlose Kündigung als rechtmäßig. Aufgrund der besonderen Nähe des Arbeitnehmers zu beiden Begünstigten handelte es sich bei beiden Sachverhalten um erhebliche Pflichtverletzungen. In beiden Fällen ging die Vorteilsgewährung auf Kosten des Arbeitgebers, ohne das sie im Gegenzug seinen betrieblichen Interessen dienten. Es war dem Arbeitgeber folglich unzumutbar weiter mit dem entlassenen Geschäftsführer zusammen zu arbeiten.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG KO 6 U 350 12 vom 31.05.2012
Normen: § 626 BGB, § 43 GmbHG
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-149 drtm-bns 2024-11-24