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Kein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung

Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entsteht kein Arbeitsverhältnis, wenn der Verleiher den Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend an den Entleiher überlässt.

Ein anderes Ergebnis lässt sich nicht unter den Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs herleiten bzw. einer analogen Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, da die momentan geltende Rechtslage nicht außer Acht gelassen werden kann.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 111 13 vom 03.06.2014
Normen: AÜG §§ 1, 10
[bns]
 

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