Feiertagsarbeit erhält, sind nicht pfändbar und können auch nicht abgetreten werden. Demnach fallen Schichtzulagen, Nachtzuschläge und Zuschläge für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit unter die unpfändbaren ''Schmutz- und Erschwerniszulagen'' in der Zivilprozessordnung über die pfändbaren Einkünfte, die nicht zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit unterscheidet.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 3 Sa 1335 14 vom 09.01.2015
Normen: ZPO § 850a Nr. 3