Besucht ein Auszubildender die Berufsschule während einer bestehenden Erkrankung und ist er gleichzeitig dennoch nicht im Stande dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung aufgrund der Krankheit zur Verfügung zu stellen, so hat er für die Zeiten in denen er am Berufsschulunterricht teilnimmt, keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber seinem Arbeitgeber.
Eine Freistellung von der Arbeit setzt vorraus, dass am betreffenden Arbeitstage eine Arbeitspflicht bestanden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist.