E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

An- und Ablegen von Dienstkleidung ist Arbeitszeit

Verpflichtet ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zum Tragen einer auffälligen Dienstkleidung innerhalb des Betriebes, so handelt es sich bei den Zeiten, die die Arbeitnehmer für An- und Ablegen der Dienstkleidung aufwenden, um vergütungspflichtige Arbeitszeit.


Es steht dem Arbeitnehmer frei, eine auffällige Dienstkleidung bereits zuhause anzulegen. Tut er dies, handelt es sich jedoch nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit, da in einem solchen Fall die ausschließliche Fremdnützigkeit fehlt.

Setzt der Arbeitgeber konkrete Zeitvorgaben für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung, so hat der Betriebsrat diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht, mag dieses auch unverbindlich sein.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 59 12 vom 12.11.2013
Normen: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG § 2 Abs. 1
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-149 drtm-bns 2024-11-21