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Auszubildende sind Arbeitnehmer

Auszubildende sind als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind und mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Auf die Zahlung einer Ausbildungsvergütung kommt es nicht an.

Von einer betrieblichen Eingliederung kann ausgegangen werden, wenn eine betrieblich praktische Unterweisung erfolgt. Etwas anderes gilt nur, wenn eine reine schulische Ausbildung vorliegt. Die Abgrenzung kann jedoch nicht anhand der quantitativen Stundenzahl vorgenommen werden, sondern muss anhand des qualitativen Ausbildungsinhalts erfolgen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 ABR 76 11 vom 06.11.2013
Normen: BetrVG § 5 Abs. 1
[bns]
 

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