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Schwerbehinderter Bewerber muss zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden

Ein öffentlicher Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen, es sein denn, dass der Bewerber offensichtlich für die zu besetzende Stelle nicht geeignet ist.


Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, so ist dies ein Indiz für die Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Eine nachgeholte Einladung vermag dieses Indiz im Nachhinein rückwirkend nicht zu heilen, selbst wenn das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Wird ein schwerbehinderter Bewerber erst im Nachhinein zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und kommt er dieser Einladung nicht nach, so kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass seine Bewerbung von Anfang an nicht ernst gemeint war.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 563 12 vom 22.08.2013
Normen: AGG §§ 1, 3, 6, 7, 15, 22
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