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Zahlungen für rechtswidrige Überstunden müssen versteuert werden

Entschädigungszahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit sind kein Schadensersatz.

Kläger ist ein Feuerwehrmann, der mehrere Jahre lang rechtswidrig Mehrarbeit erbracht hat. Er war der Meinung, dass es sich bei den dafür erhaltenen Zahlungen um Schadensersatz handele. Das Finanzamt hielt die Zahlungen dagegen für einkommenssteuerpflichtige Einnahmen.

Alle Einkünfte, die einem Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis zufließen sind Arbeitslohn. Dabei ist es nicht von Belang, unter welcher Bezeichnung die Zahlungen gewährt werden. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass es sich bei den in diesem Fall getätigten Zahlungen um steuerbaren Arbeitslohn handelt. Die Zahlungen erfolgten sowohl dem Grund als auch der Höhe nach für die geleisteten Überstunden des Klägers. Gegen eine Einstufung als Schadensersatz spricht auch, dass der Sachgrund für die Zahlung nicht eine den Schadensersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers war.
 
BFH, Urteil BFH IX R 2 16 vom 14.06.2016
Normen: EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 34; LStDV § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4
[bns]
 

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