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Guthabenstunden auf einem Arbeitszeitkonto gelten als zugestanden

Guthabenstunden auf einem Arbeitszeitkonto sind abzugelten, mithin drücken sie den Vergütungsanspruch nur in einer anderen Form aus.

Daher muss ein Arbeitnehmer in einem etwaigen Prozess auf Abgeltung seiner Guthabenstunden auf seinem Arbeitszeitkonto nur darlegen, dass ein Arbeitszeitkonto mit Vereinbarung des Arbeitgebers geführt wurde und sich auf diesem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden befanden.

Sind auf einem Arbeitszeitkonto durch den Arbeitgeber vorbehaltslos Guthabenstunden ausgewiesen worden, so bringt der Arbeitgeber durch die Ausweisung der Guthabenstunden zum Ausdruck, dass die Guthabenstunden auch tatsächlich geleistet wurden und dies auch mit seiner Billigung geschah. Will der Arbeitgeber den zunächst vorbehaltslos ausgewiesenen Guthabensaldo in einem Gerichtsprozess bestreiten, so trifft ihn die volle Darlegungs- und Beweislast.

Will sich der Arbeitnehmer auf ein Arbeitszeitkonto berufen, bei dem er die abgeleisteten Stunden handschriftlich selbst notiert hat, mithin selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen vorlegt, so träger die volle Darlegungs- und Beweislast für die abgeleisteten Stunden. Beansprucht der Arbeitnehmer dann weiter, dass die in seinem handschriftlich geführten Stundenzettel ausgewiesenen Stunden von dem Arbeitgeber dann in sein Arbeitszeitkonto aufgenommen werden, muss er auch beweisen, dass die abgeleisteten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet bzw. gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 767 13 vom 23.09.2015
Normen: BGB §§ 611, 193, 195, 286, 288, 397
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