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Sonderzahlungen dürfen nicht unzulässig lang an das Unternehmen binden

Bonuszahlungen, welche dem Arbeitnehmer für vergangene Betriebstreue gewährt werden, dürfen den Arbeitnehmer nicht in seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigen, indem sie stichtagsbezogene Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers regeln.

Danach darf ein Arbeitgeber, der eine Gratifikation erhält, nicht über den 30.6. des Folgejahres hinaus an das auszahlende Unternehmen gebunden werden.

In dem entschiedenen Fall erhielt der Arbeitnehmer eine Sonderzahlung für vergangene Betriebstreue, die auf sechs Jahre kumuliert wurde. Nach Ablauf des sechsten Jahres sollte eine Aufstockung auf 10.000 Euro erfolgen. Dieser Betrag sollte dann komplett mit der Dezemberabrechnung ausgezahlt werden. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechs Jahre und verlangte seinen Treuebonus anteilig. Das BAG gab ihm Recht.
Danach war die bezweckte Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen über eine Dauer von sechs Jahren unzulässig lang und durch die Interessen des Arbeitgebers nicht mehr ausreichend gedeckt. Zudem verlagert eine solch lange Bindungsdauer das Unternehmensrisiko unzulässig auf den Arbeitnehmer, der auch bei einer entsprechend langen Betriebstreue leer ausgeht, sollte das Unternehmen kurz vor Ablauf der sechs Jahre insolvent werden. Auch sei es nach Ansicht des BAG unzulässig, wenn eine solche Bindungsklausel nicht danach differenziert, aus welcher Sphäre der Grund für die Kündigung kommt. So entfiele eine vereinbarte Sonderzahlung im Zweifel auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Entgeltzahlungspflicht verletzt und der Arbeitnehmer sich daher gezwungen sieht, die Kündigung einzureichen.
 
Landesarbeutsgericht Nürnberg, Urteil LAG Nuernberg 3 Sa 1182 15 vom 01.07.2016
Normen: GG Art. 12
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