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Wer sich nur wegen des formalen Status des Bewerbers bewirbt, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Entschädigung kann bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter umfassen. Ein Anspruch auf eine solche Entschädigung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot begründet jedoch keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstiegs.

In dem entschiedenen Fall, bewarb sich ein Jurist auf eine Stelle der evangelischen Kirche und führte in seiner Bewerbung unter Anderem aus: ?Derzeit gehöre ich aus finanziellen Gründen nicht der evangelischen Kirche an, jedoch kann ich mich mit den Glaubensgrundsätzen der evangelischen Kirche identifizieren, da ich lange Mitglied der evangelischen Kirche war?. Er wurde nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen und klagte auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung. Das Gericht sah in dem Verhalten des Bewerbers Rechtsmissbräuchlichkeit und führte aus, dass keine Entschädigung verlangt werden kann, wenn eine Absage nahezu provoziert wird.

Bewirbt sich demnach ein Jobinteressent auf eine ausgeschriebene Stelle und ist erkennbar, dass es ihm nicht um den Erhalt der Stelle geht, sondern vielmehr mit der Bewerbung darum geht, nur den formalen Status eines Bewerbers im Sinne des AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, so hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Ungleichbehandlung.

Sowohl ein Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers als auch sein Verlangen nach Ersatz des materiellen Schadens können dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt sein.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 562 16 vom 25.10.2018
Normen: § 15 AGG
[bns]
 

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