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Stadtdirektor kann außerordentlich gekündigt werden

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Auch der stellvertretende Direktor der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen kann gekündigt werden. Mit seiner Klage wandte sich dieser gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung. Das Arbeitsgericht sah die Kündigung jedoch für gerechtfertigt an, weil der Kläger keine Gewähr für ein angemessenes Verhalten gegenüber untergebenen Beschäftigten der Stiftung biete. Dies beruhe auf erheblich unangemessenen Gesprächssituationen wie Vorstellungsgesprächen mit Bewerberinnen für Praktika oder Volontariate in einem privaten Rahmen und dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung.
 
Arbeitsgericht Berlin, Urteil ArbG Berlin 60 Ca-13111 18 vom 13.11.2009
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