E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Arbeitszeiterfassungstabelle ist vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates miterfasst

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Angelegenheiten beispielsweise der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer, bei Fragen des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit oder vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht.

Dies gilt auch für die Aufstellung des Urlaubsplans sowie die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Das BAG hat entschieden, dass dies auch für die technische Erfassung der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer selbst gilt, und zwar auch dann, wenn dies mit Hilfe einfacher Computerprogramme, wie einer einfachen Exeltabelle erfolgt. Es kommt es nämlich auf die objektive Eignung der technischen Einrichtung zur Arbeitnehmerüberwachung an.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABN 36 18 vom 23.10.2018
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-23 wid-149 drtm-bns 2024-11-23