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Vor einer Verdachtskündigung muss angehört werden

Jede Partei eines Arbeitsvertrags ist zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet.

Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann.

Das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unabdingbare Vertrauen kann bereits aufgrund des Verdachts eines erheblichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zerstört sein. Eine sog. Verdachtskündigung ist jedoch zumindest solange nicht gerechtfertigt, wie der Arbeitgeber die zumutbaren Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ergriffen hat. Dazu gehört es insbesondere, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten zu geben, um dessen Einlassungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 611 17 vom 25.04.2018
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