E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Betriebsbindung durch Sonderzuwendung

Für eine Sonderzuwendung darf der Betrieb eine weitere Betriebszugehörigkeit von höchstens drei Monaten pro Monatsgehalt verlangen.

Der Arbeitgeber kann eine Sonderzuwendung mit der Bedingung gewähren, dass der Arbeitnehmer dem Betrieb weiterhin für einen bestimmten Zeitraum angehören wird. Die Länge des Zeitraums wird allerdings durch die Höhe der Sonderzuwendung beschränkt. So erklärte das Bundesarbeitsgericht, dass bei einer Zuwendung von einem Monatsgehalt höchstens eine dreimonatige Betriebsbindung zulässig ist.

Die Bundesrichter bestätigten damit unter Hinweis auf das Grundrecht der Berufsfreiheit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg. Die Klage richtete sich gegen einen Arbeitgeber, der eine Sonderzuwendung von einem Bruttomonatsgehalt an eine sechsmonatige Verweildauer geknüpft hatte. Nachdem die Arbeitnehmerin aber nach nur vier Monaten kündigte, zog er den gezahlten Bonus wieder vom Gehalt ab - zu Unrecht, wie die Gerichte entschieden.

 
[mmk]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-149 drtm-bns 2024-11-21