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Kündigung durch den Arbeitgeber bei Austritt des Arbeitnehmers aus der katholischen Kirche


23.08.2022

Darf der Arbeitgeber aufgrund des Austritts eines Arbeitnehmers aus der katholischen Kirche eine Kündigung aussprechen? Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigen und hat das entsprechende Verfahren ausgesetzt und nunmehr den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen angerufen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Krankenhaus des Deutschen Caritasverbands, bis Mitte 2014 als Hebamme angestellt. In dieser Zeit war die Klägerin auch Mitglied der katholischen Kirche, trat dort jedoch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses aus. Im Jahr 2019 bewarb sich die Klägerin wieder bei dem beklagten Krankenhaus. Bei dem Einstellungsgespräch wurde ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht thematisiert. Die Klägerin gab jedoch im Personalfragebogen des Krankenhauses an, aus der katholischen Kirche ausgetreten zu sein.

Den unterzeichneten Arbeitsvertrag nebst Personalfragebogen händigte die Klägerin sodann der Beklagten aus. In der Folgezeit versuchte die Beklagte mehrfach erfolglos, die Hebamme wieder zum Eintritt in die katholische Kirche zu bewegen. Das Krankenhaus kündigte daraufhin den Arbeitsvertrag mit der Klägerin – obwohl in dem Krankenhaus auch Mitarbeiter beschäftigt werden, die ebenfalls nicht katholisch sind. Im Gegensatz zu der Klägerin waren diese jedoch zu keiner Zeit katholisch.

Die Hebamme erhob daraufhin Kündigungsschutzklage, der das Arbeitsgericht der ersten Instanz (ArbG Dortmund, 09.01.2020 - 4 Ca 3024/19) zunächst stattgab. In der zweiten Instanz wurde die Klage jedoch abgewiesen (LAG Hamm, 24.09.2020 - 18 Sa 210/20).

Das Bundesverfassungsgericht hat das entsprechende Verfahren nunmehr ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen angerufen (Beschl. v. 21.07.2022, Az. 2 AZR 130/21 (A)). Das BAG möchte vom EuGH dabei wissen, ob eine Ungleichbehandlung der Hebamme mit anderen Arbeitnehmern vorliegt, die ebenfalls nicht katholisch sind, aber auch niemals waren. Eine Entscheidung des EuGH ist erst in mehreren Monaten zu erwarten.

 
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