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Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung kommt in Betracht, wenn die bestehenden durch den Arbeitsvertrag bestimmten Arbeitsbedingungen oder ein Teil dieser Bedingungen geändert werden sollen.

In diesen Fällen bedarf es rechtstechnisch einer Aufhebung der bisherigen Vertragsregelungen verbunden mit deren Ersetzung durch neue Bedingungen. Dies wird durch eine Änderungskündigung erzielt.

Im Gegensatz zur Beendigungskündigung ist der Sinn einer Änderungskündigung nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Änderung einzelner Arbeitsbedingungen.

Der Arbeitgeber kann jedoch nicht einseitig die wesentlichen Arbeitsbedingungen abändern und somit „einfach“ in das bestehende Arbeitsverhältnis eingreifen. Vielmehr bedarf es einer schriftlichen Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine solche Einigung ist rechtlich ein Vertrag, nämlich der neue Arbeitsvertrag.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeiten, das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen, sodass die beabsichtigte Änderung eintritt.

Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot ab, so wird der „Kündigungsteil“ der Änderungskündigung wirksam, ohne dass die Änderung, also der neue Vertrag, zustande kommt. Gegen diese Kündigung kann der Arbeitnehmer binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

Als dritte Möglichkeit bietet es sich an, die Änderungskündigung gemäß § 2 KSchG unter Vorbehalt anzunehmen, sodass auf jeden Fall ein Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, und sodann Klage lediglich gegen die Rechtmäßigkeit der Änderung zu erheben.

 

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