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Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis in der Regel - sofort - ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.

Eine fristlose Kündigung ist deshalb zugleich auch immer eine außerordentliche Kündigung. Hingegen ist nicht jede außerordentliche Kündigung zugleich auch eine fristlose Kündigung. Dies ist zwar meist der Fall, es gibt aber auch Ausnahmen, z.B. bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern, denen gegenüber eine außerordentliche fristgemäße Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen wird.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB ist eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ möglich.

§ 626 Abs. 1 BGB lautet:

„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

§ 626 BGB kennt keine absoluten Kündigungsgründe. Die Rechtsprechung prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes in zwei Stufen:

  1. In einem ersten Schritt wird untersucht, ob der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist einen wichtigen Grund abzugeben.
  2. Sodann wird untersucht, ob bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist.

Eine abschließende Aufzählung der wichtigen Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ist nicht möglich. In Betracht kommen insbesondere Verhaltensweisen, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig erschüttern, z.B. Diebstahl/Unterschlagung, Beleidigung, Körperverletzung und Arbeitszeitbetrug.

Wirksam wird eine fristlose Kündigung jedoch nur, wenn sie gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen erfolgte. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Gegen eine fristlose Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird die Frist aus den §§ 4 Satz 1, 13 Abs.1 Satz 2 KSchG versäumt, wird unwiderleglich vermutet, dass es für die Kündigung einen wichtigen Grund gab und dass der Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat (vgl. § 7 KSchG).

Es ist immer ratsam Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung einzulegen, da die Agentur für Arbeit in aller Regel eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer die außerordentliche Kündigung auf sich beruhen lässt, da vermutet wird, dass ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wurde.

Es bestehen gute Chance im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses durch einen Vergleich die fristlose in eine ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers umzuwandeln und darüber hinaus vielleicht sogar noch eine Abfindung zu erhalten.

 

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