E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Leitender Angestellter

Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die sich dadurch auszeichnen, dass ihnen unternehmerische Aufgaben mit erheblichem Entscheidungsspielraum übertragen worden sind. Darunter fallen u.a. die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, eine nicht unbedeutende Handlungsvollmacht oder Prokura.

Das Gesetz enthält in § 14 KSchG und § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG Regelungen über Angestellte in leitender Stellung.

Dabei ist zu beachten, dass die betriebsverfassungsrechtliche und die kündigungsschutzrechtliche Definition nicht identisch sind. Die Definition des KSchG ist enger und setzt voraus, dass zwingend die Befugnis zur Entlassung und/oder Einstellung besteht, während es gemäß dem BetrVG bereits ausreicht, wenn leitende Angestellte Aufgaben wahrnehmen, die aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss haben.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb:

  1. zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigen Arbeitnehmer berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidung im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit andere leitenden Angestellten gegeben sein.

Sollte diese Definition im Einzelfall einmal keinen Aufschluss darüber geben können, ob es sich bei einem Angestellten um einen leitenden Angestellten oder einen Arbeitnehmer handelt, beinhaltet § 5 Abs. 4 BetrVG eine Regelung für Zweifelsfälle.

Darin heißt es: Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer:

  1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
  2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
  3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder
  4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

Das KSchG definiert leitende Angestellte in § 14 Abs. 2 KSchG hingegen als

„Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind“.

Gemäß der Rechtsprechung des BAG1 reicht es für die kündigungsschutzrechtliche Einordnung als leitender Angestellter nicht aus, dass die Führungskräfte nur auf dem Papier berechtigt sind, Einstellungen und/oder Entlassungen vorzunehmen. Sie müssen vom ihrer Befugnis auch Gebrauch machen.

Leitende Angestellte im kündigungsschutzrechtlichen Sinne genießen Kündigungsschutz. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur aus einem der gesetzlichen Gründe (betriebsbedingt, personen- und verhaltensbedingt) kündigen.

Darüber hinaus unterliegt der allgemeine Kündigungsschutz der leitenden Angestellten aber einigen Beschränkungen. Leitende Angestellte werden nicht vom Betriebsrat - sondern vom Sprecherausschuss - vertreten. Deswegen können sie im Fall einer Kündigung nicht beim Betriebsrat Einspruch einlegen, vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG.

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 iVm § 9 Abs. 1 KSchG kann ein Arbeitgeber zudem bei einer rechtswidrigen Kündigung einen Auflösungsantrag stellen, wenn eine „den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit“ nicht zu erwarten ist. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber diesen Antrag nicht zu begründen braucht. Stellt der Arbeitgeber einen solchen Auflösungsantrag, wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Das bedeutet, ein leitender Angestellter kann zwar gerichtlich gegen seine Kündigung vorgehen. Er kann den Arbeitgeber aber nicht zu einer Weiterbeschäftigung zwingen, wenn dieser einen Auflösungsantrag stellt.

1 vgl. Urteil vom 14.04.2011 - 2 AZR 167/10

 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-03-19 wid-225 drtm-bns 2024-03-19